Als private Praxisgemeinschaft arbeiten wir überwiegend mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zusammen. In manchen Fällen werden die Behandlungskosten jedoch auch von anderen Kostenträgern übernommen, z. B. der Heilfürsorge der Bundeswehr oder der Bundespolizei und Unfallversicherungen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass je nach Fallkonstellation nicht die vollen Behandlungskosten von den Kostenträgern übernommen werden und ein Anteil von Ihnen privat hinzugezahlt werden muss.
Melden Sie sich gerne telefonisch, damit wir Sie dabei unterstützen können, die Möglichkeiten einer Kostenübernahme zu klären.
Wenn Sie privat versichert oder beihilfeberechtigt sind, werden die Kosten für eine Psychotherapie in der Regel übernommen. Die genauen Konditionen hängen von Ihrem individuellen Vertrag ab. Bitte klären Sie vor Therapiebeginn mit Ihrer Versicherung:
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen inkl. der neu aufgeführten Analogleistungen. Eine verständliche Kurzinformation und eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Leistungsziffern finden Sie unter Downloads. Demnach beträgt z. B. das Honorar für eine 50-minütige Einzelsitzung im Rahmen einer Kurzzeittherapie 167,58 € (2x GOP 812a, GOP 801a, jeweils mit 2,3-fachem Satz).
Die Kosten bis zum 2,3-fachen Satz für die ersten drei bis fünf Probesitzungen übernehmen erfahrungsgemäß nahezu alle privaten Krankenkassen und Beihilfestellen ohne Antrag, oft auch die Durchführung weiterer 24 Einzelsitzungen (Umfang einer Kurzzeittherapie).
Sie können die Kosten der Therapie auch selbst übernehmen. In diesem Fall ist keine Genehmigung durch Ihre Versicherung nötig. Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP) und werden zu Beginn vertraglich festgehalten. Die Kosten für eine 50-minütige Sitzung betragen i. d. R. 167,58 € (2x GOP 812a, GOP 801a, 2,3-facher Satz).
Für Angehörige der Bundeswehr übernimmt die Heilfürsorge in der Regel die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung bis zum 2,7-fachen Satz der Gebührenordnung. Voraussetzung ist die Vorlage des Formulars San/Bw/0218, das Sie von Ihrer Truppenärztin bzw. Ihrem Truppenarzt erhalten.
Seit 2018 ist es zudem Angehörigen der Bundespolizei möglich, sich auch in Privatpraxen psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über das genaue Vorgehen bei Ihrer zuständigen Stelle. Polizisten und Polizistinnen der Landespolizei müssen vorab mit der zuständigen Stelle der Heilfürsorge klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenübernahme möglich ist, da Behandlungen in Privatpraxen nicht in jedem Fall genehmigt werden.
Wenn Ihre psychischen Beschwerden Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls sind, kann die Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung oder eine Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bitte nehmen Sie in diesem Fall zunächst Kontakt zu Ihrer zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft auf.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).