Als Privatpraxen arbeiten wir überwiegend mit privaten Versicherungen und Beihilfestellen zusammen. In manchen Fällen werden die Behandlungskosten jedoch auch von anderen Kostenträgern übernommen, z. B. der Heilfürsorge der Bundeswehr oder der Bundespolizei, Unfallversicherungen, dem Sozialamt sowie von der BAHN BKK auch für gesetzlich Versicherte. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen. Informationen zu den verschiedenen Kostenträgern finden Sie nachfolgend.
Bitte melden Sie sich gerne telefonisch, damit wir Sie dabei unterstützen können, die Möglichkeiten einer Kostenübernahme zu klären.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen in den meisten Fällen die Behandlungskosten. Da die Leistungen der Privatversicherungen nicht einheitlich geregelt sind, hängt die Kostenübernahme davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Auch die Höhe der Kostenübernahme hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Am besten klären Sie dies vorab mit Ihrer Krankenversicherung.
Die Kosten für die ersten drei bis fünf Probesitzungen übernehmen erfahrungsgemäß nahezu alle privaten Krankenkassen ohne Antrag.
Sind Ihre psychischen Beschwerden Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls, werden die Behandlungskosten in unserer Praxis ggf. von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zunächst an Ihre zuständige Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Für Angehörige der Bundeswehr übernimmt die Heilfürsorge in aller Regel die Kosten für eine Psychotherapie. Hierzu benötigen Sie das Formular San/BW/0218, welches Sie von Ihrem Truppenarzt oder Ihrer Truppenärztin erhalten.
Seit 2018 können sich auch Polizisten und Polizistinnen der Bundespolizei zur psychotherapeutischen Behandlung an Privatpraxen wenden (Mitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer).
Auf Grundlage einer vertraglichen Versorgungsvereinbarung werden die Behandlungskosten für Versicherte der BAHN-BKK übernommen. Versicherte anderer gesetzlichen Krankenkassen können wir aktuell leider nicht aufnehmen, sofern die Kosten nicht selbst getragen werden.
Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Versicherten eine wissenschaftlich fundierte Psychotherapie in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen, sofern eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde. Hierzu wurden von der kassenärztlichen Vereinigungen regionale Terminservicestellen eingerichtet, die Sie bei der Suche nach einem Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten oder einer Vertragspsychotherapeutin unterstützen sollen. Sie erreichen sie unter der Rufnummer 116117. Unter Downloads haben wir Ihnen zudem grundlegende Informationen und Hilfestellungen zur Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenversicherungen zusammengestellt, die Sie sich herunterladen können.
Manchmal kann es sinnvoll sein, die Kosten einer Psychotherapie selbst zu übernehmen. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und werden ebenso wie die Dauer der Behandlung vertraglich festgehalten.
Nach den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland haben Geflüchtete einen Anspruch auf medizinische Versorgung, die der gesundheitlichen Versorgung der anderer gesetzlich Versicherter entspricht. Diese Regelung bringt aber auch mit sich, dass eine Psychotherapie nur noch von Therapeut*innen durchgeführt und abgerechnet werden kann, die eine Kassenzulassung haben.
Da es zu wenig Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem Kassensitz gibt, um die Vielzahl an Asylsuchenden angemessen zu behandeln, wurde durch das sog. Asylpaket I im Oktober 2015 die Möglichkeit der Ermächtigung von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in der Zulassungsverordnung für Ärzt*innen erweitert. Aus unserem Team ist Julia Ronge eine ermächtigte Psychotherapeutin. Sie kann mit den gesetzlichen Krankenkassen Therapien mit Geflüchteten abrechnen.
Voraussetzung für die Behandlung ist dabei, dass die Person schon mind. 18 Monate in Deutschland lebt und Leistungen vom Sozialamt nach §2 Asylbewerberleistungsgesetz bekommt. Ob dies der Fall ist, erfährt man entweder durch den Leistungsbescheid vom Sozialamt oder man kann dies beim zuständigen Sozialamt erfragen. Leistungen nach §2 AsylBlG bekommt man in der Regel, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und man keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht.
Bei Fragen dazu rufen Sie uns gerne an oder schicken uns eine E-Mail.
Liegt keine Krankenversicherung vor und gleichzeitig eine finanzielle Notlage, sodass die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung nicht selber getragen werden können, übernimmt dies in Einzelfällen auch das Sozialamt.