Als private Praxisgemeinschaft arbeiten wir überwiegend mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen zusammen.
In manchen Fällen werden die Behandlungskosten jedoch auch von anderen Kostenträgern übernommen, z. B. der Heilfürsorge der Bundeswehr oder der Bundespolizei, Unfallversicherungen, dem Sozialamt sowie von der BAHN BKK auch für gesetzlich Versicherte. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen. Informationen zu den verschiedenen Kostenträgern finden Sie nachfolgend.
Bitte beachten Sie, dass je nach Fallkonstellation nicht die vollen Behandlungskosten von den Kostenträgern übernommen werden und ein Anteil von Ihnen privat hinzugezahlt werden muss.
Melden Sie sich gerne telefonisch, damit wir Sie dabei unterstützen können, die Möglichkeiten einer Kostenübernahme zu klären.
Das Honorar richtet sich nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern mit Geltung ab dem 01.07.2024. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen inkl. der neu aufgeführten Analogleistungen. Eine verständliche Kurzinformation und eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Leistungsziffern finden Sie unter Downloads. Demnach beträgt z. B. das Honorar für eine 50-minütige Einzelsitzung im Rahmen einer Kurzzeittherapie 167,58 € (2x GOP 812a, GOP 801a, jeweils mit 2,3-fachem Satz).
Da die Leistungen der Privatversicherungen nicht einheitlich geregelt sind, hängt die Kostenübernahme davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Auch die Höhe der Kostenübernahme hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenversicherung.
Die Kosten bis zum 2,3-fachen Satz für die ersten drei bis fünf Probesitzungen übernehmen erfahrungsgemäß nahezu alle privaten Krankenkassen und Beihilfestellen ohne Antrag, immer häufiger auch die Durchführung weiterer 24 Einzelsitzungen (Umfang einer Kurzzeittherapie).
Sind Ihre psychischen Beschwerden Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls, werden die Behandlungskosten in unserer Praxis ggf. von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zunächst an Ihre zuständige Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Für Angehörige der Bundeswehr übernimmt die Heilfürsorge in aller Regel die Kosten für eine Psychotherapie bis zum 2,7-fachen Satz. Hierzu benötigen Sie das Formular San/BW/0218, welches Sie von Ihrem Truppenarzt oder Ihrer Truppenärztin erhalten.
Seit 2018 können sich auch Polizisten und Polizistinnen der Bundespolizei zur psychotherapeutischen Behandlung an Privatpraxen wenden (Mitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer).
Auf Grundlage einer vertraglichen Versorgungsvereinbarung werden die Behandlungskosten für Versicherte der BAHN-BKK übernommen. Versicherte anderer gesetzlichen Krankenkassen können wir aktuell leider nicht aufnehmen, sofern die Kosten nicht selbst getragen werden.
Die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Versicherten eine wissenschaftlich fundierte Psychotherapie in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen, sofern eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde. Hierzu wurden von der kassenärztlichen Vereinigungen regionale Terminservicestellen eingerichtet, die Sie bei der Suche nach einem Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten oder einer Vertragspsychotherapeutin unterstützen sollen. Sie erreichen sie unter der Rufnummer 116117. Unter Downloads haben wir Ihnen zudem grundlegende Informationen und Hilfestellungen zur Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenversicherungen zusammengestellt, die Sie sich herunterladen können. Beachten Sie bitte, dass wir selbst aktuell keine Therapien im Kostenerstattungsverfahren anbieten.
Manchmal kann es sinnvoll sein, die Kosten einer Psychotherapie selbst zu übernehmen. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen und werden bei Beginn der Therapie vertraglich festgehalten. Die Kosten für eine 50-minütige Sitzung liegen i. d. R. bei 164,67 € (GOP 870 mit 3,0-fachem Satz, GOP 801a 2,3-fach) bzw. 167,58 € (2x GOP 812a, GOP 801a, jeweils mit 2,3-fachem Satz). Je nach Fallkonstellation kann auch ein davon abweichendes Honorar vereinbart werden (z. B. bei erhöhtem zeitlichen Aufwand).
Liegt keine Krankenversicherung vor und gleichzeitig eine finanzielle Notlage, sodass die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung nicht selber getragen werden können, übernimmt dies in Einzelfällen auch das Sozialamt.